Auswahl rechtskräftiger Urteile deutscher Gerichte

 

 zum Thema  Arztpraxis und Bewertung

 

  • BGH-Urteil vom 26.10.1972, VII ZR 232/71: Ein Bewertungsverfahren ist jeweils auf den Einzelfall abzustellen

 

  • BGH-Urteil vom 13.3.1978, II ZR 142/76: Es gibt keine allgemein anerkannte oder rechtlich vorgeschriebene Methode für die Bewertung von Handelsunternehmen

 

  • BGH-Urteil vom 24.10.1990, XII ZR 101/89: Zulässigkeit von Substanz- und Ertragswertmethode bei der Praxiswertermittlung; Standesrichtlinien sind zu berücksichtigen; die latente Steuerlast ist zu berücksichtigen

 

  • Urteil vom 25.11.1993, I ZR 281/91: Eine GmbH darf ambulante Zahnbehandlungen als eigene vertragliche Leistung erbringen

 

  • Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 31.05.1995, 3Z BR 67/89: Bewertung auf der Basis zukünftiger Ertragsüberschüsse ist grundsätzlich akzeptiert.

 

  • Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 17.07.1997, L 7 Ka-SE 27/97: Übergabe eines Vertragsarztsitzes in einem zulassungsgesperrten Gebiet

 

  • Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12.02.1998, 27 U 2360/97: Datenschutz bei Übergabe der Patientendatei an einen Praxisnachfolger; es gibt keine verbindliche Berechnungsformel für den Goodwill

 

  • BSG-Urteil vom 25.11.1998, B 6 KA 70/97 R: Scheidet ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis aus und endet seine Zulassung, so können die verbleibenden Partner die Ausschreibung des frei gewordenen Vertragsarztsitzes beantragen

 

  • Urteil BSG vom 18.03.1998, B 6 KA 35/97 R und 37/96 R: Bedarfsplanung bei Überversorgung verstößt nicht gegen das Grundrecht der freien Berufswahl

 

  • BSG-Urteil vom 28.4.1999, B 6 KA 60/98 R: Die Bestimmungen in §85 Abs. 4b SGB V gelten auch in unterversorgten Gebieten

 

  • BSG-Urteil vom 29.9.1999, B 6 KA 1/99 R: Es besteht kein Anlass, in überversorgten Planungsbereichen Ärzte neu zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen, wenn die Praxis eines ausscheidenden Arztes nicht fortgeführt oder seine Position in einer Gemeinschaftspraxis nicht eingenommen werden kann bzw. soll 

 

  • BSG-Urteil vom 10.5.2000, B 6 KA 67/98: Ein Vertragsarzt darf trotz Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen eine Verlegung des Vertragsarztsitzes beantragen

 

  • BSG-Urteil vom 22.7.2002, II ZR 90/01 und II ZR 265/00: eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem neu in eine Gemeinschaftspraxis eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, dass er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung zu verzichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB in Verb. m. Art. 12 Abs.1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte

  

  • BGH-Urteil vom 29.9.2003, II ZR 59/02: Ein über zwei Jahre hinausgehendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für einen aus einer Freiberuflersozietät ausgeschiedenen Gesellschafter verstößt in zeitlicher Hinsicht gegen § 138 BGB 

 

  • BGH-Urteil vom 6.2.2008 – XII ZR 45/06: Bewertung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen. Zur Vermeidung einer zweifachen Teilhabe hieran – zum einen durch den Zugewinnausgleich und zum anderen über den Ehegattenunterhalt – ist (neben dem Substanzwert) der Good Will dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert nicht ein pauschal angesetzter kalkulatorischer Unternehmerlohn, sondern der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn in Abzug gebracht wird. 

 

  • Urteil Bundessozialgericht (BSG) vom 23.06.2010, B 6 KA 7/09 R : Das BSG hat mit Urteil vom 23.06.2010 entschieden, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) berechtigt sind, zu viel gezahltes Honorar für Leistungen, die im Rahmen einer "unechten" Gemeinschaftspraxis erbracht werden, zurückzufordern. Ohne berufliche und persönliche Selbständigkeit des Juniorpartners sind die Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit des Vertragsarztes in "freier Praxis" im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 Ärzte-ZV erforderlich sei, nicht erfüllt.

 

  • Urteil Bundessozialgericht, sonstiges vom 09.02.2011
    B 6 KA 7/10 R, B 6 KA 12/10 R, B 6 KA 3/10 R, B 6 KA 49/09 R:In vier Verfahren wurden vom Bundessozialgericht Grundsätze zur Anwendung der Regelung über ärztliche und zahnärztliche Zweigpraxen in § 24 Abs. 3 Ärzte- bzw. Zahnärzte-Zulassungsverordnung entwickelt.
     
    Getroffene Regelungen:
    Die Ausübung der vertragsärztlichen bzw. vertragszahnärztlichen Tätigkeit an weiteren Orten außerhalb des Vertragsarztsitzes (Zweigpraxis) ist zulässig, wenn und soweit die Versorgung der Versicherten an den "weiteren Orten" verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.
    Einholung von Genehmigung bei zuständiger Behörde erforderlich:Die Führung von Zweigpraxen bedarf der Genehmigung, entweder der Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZÄV) - bei Zweigpraxen im Bezirk der KÄV bzw. KZÄV, deren Mitglied der Arzt/Zahnarzt ist - oder des Zulassungsausschusses, der für den Ort außerhalb des Bezirks dieser KÄV/KZÄV zuständig ist, an dem die Zweigpraxis betrieben werden soll.
    Behörden steht Beurteilungsspielraum zu:Den zuständigen Behörden steht bei der Beurteilung der Verbesserung der Versorgung am Ort der Zweigpraxis und der Beeinträchtigung der Versorgung am Vertragsarztsitz ein Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung dieser Beurteilungsermächtigung ist nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar.
    MVZ können mehr als zwei Standorte führen:Die berufsrechtliche Beschränkung der Ausübung der niedergelassenen ärztlichen Tätigkeit auf höchstens zwei Standorte neben der Hauptpraxis gilt nicht für Medizinische Versorgungszentren. Diese können auch mehr als zwei Zweigpraxen führen; jeder in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätige Arzt darf aber an höchstens drei Standorten des Medizinischen Versorgungszentrums tätig sein.
    Wöchtenlich regelmäßige Abwesenheit am Vertragsarztsitz kann als Versorgungsbeeinträchtigung angesehen werden:Wenn ein Kinderarzt regelmäßig an einem Tag der Woche nicht oder zeitlich nur ganz beschränkt an seinem Vertragsarztsitz tätig und dort für seine Patienten auch nicht erreichbar ist, weil er sich an einem über 120 km entfernten "weiteren Ort" zur Führung einer Zweigpraxis aufhält, kann darin eine Beeinträchtigung der Versorgung der Kinder und Jugendlichen am Vertragsarztsitz gesehen werden.
    Qualitätseinschränkungen nur bei Versorgungsdefizit am Ort der Zweigpraxis hinnehmbar:Das Angebot kieferorthopädischer Behandlungen lediglich an Freitagen und Samstagen muss für sich genommen noch keine Verbesserung der Versorgung darstellen, weil an den anderen Wochentagen der Kieferorthopäde bei Komplikationen nicht eingreifen kann, wenn er sich am Ort seiner ca. 500 km entfernten Hauptpraxis aufhält. Diese möglichen Qualitätseinschränkungen müssen nur hingenommen werden, wenn am Ort der Zweigpraxis ein erhebliches tatsächliches Versorgungsdefizit herrscht.
     

 

 

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